Wir handeln auf der Grundlage wichtiger Rechtsvorschriften, denn diese sind für unsere Arbeit relevant. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundgesetz
Art. 20a
(Staatsziel Tierschutz)
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Kraft und die Rechtsprechung.
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 90 a (Tiere)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 965 ff. (Fundrecht)
(zuständige Fundbehörde ist die Gemeinde)